Unterstüzen Sie uns!

Durch Mitgliedschaft oder eine Spende!

Jeder, der Mitglied bei der SPD wird oder einen Geldbetrag spendet, kann zeigen, dass er oder sie es nicht beim Bilden einer eigenen Meinung belassen will, sondern diese auch einbringen möchte. Nur dadurch kann etwas an der Politik verändert werden. Wer den Kopf in den Sand steckt, braucht sich hinterher nicht zu beschweren. Des Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass eine Demokratie nur durch aktive Demokraten ihren Nutzen erfüllen kann, zu dem Sie durch Ihren Beitritt beitragen können.

Die Lebensbedingungen zu verbessern und für eine solidarische Gesellschaft und ein friedliches Zusammenleben zu arbeiten, bleibt das zentrale Anliegen der Sozialdemokratie. Dies geht nur mit einer starken SPD. Wir stehen vor großen Aufgaben: Der Sozialstaat muss zukunftssicher gemacht werden. Bildung ist das Thema Nummer Eins für die Sozialdemokraten. In allen Bereichen, von der Kleinkindbetreuung bis zur Fortbildung im Beruf, strebt die SPD hier Verbesserungen an.

Die SPD-Neuendettelsau ist ein sehr aktiver Verein: so finden z.B. jährlich das SPD-Theater für Kinder, der SPD-Kinderfasching, und das SPD-Grillfest statt. An der Aktion Ferienspaß beteiligen wir uns sogar mit zwei Angeboten. Alle zwei Jahre laden wir zu unserem Jahresempfang ein. Während des Jahres informieren wir durch politische Veranstaltungen über aktuelle Themen im Bereich der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik.

Unser Ortsverein ist das Herzstück der lebendigen Partei. Hier können Sie vor Ort zusammen mit Gleichgesinnten etwas bewegen und erleben.

Werden auch Sie Mitglied der SPD oder unterstützen Sie uns durch eine Spende!

Mitglied werden Online!

Unsere Bankverbindung:

SEPA:
Sparkasse Neuendettelsau
IBAN: DE87 7655 0000 0760 7006 66
BIC: BYLADEM1ANS
Betreff: SPENDE

Sparkasse Neuendettelsau
BLZ: 765 500 00
Kontonummer: 760 700 666
Betreff: SPENDE

Sie erhalten zum Jahresende automatisch eine Spendenquittung für das Finanzamt! Wenn Sie eine natürliche Person sind ist Ihre Spende in Höhe des Spendenbetrages zu 50% absetzbar. Nähre Informationen finden Sie hier:

Spenden und Steuern (rechtliche Hinweise)

Spenden von natürlichen Personen:

EStG § 34g Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen:

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an

1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn

a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und

b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat.
Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils die Hälfte von 1.650 € Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils die Hälfte von 3.300 €. § 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
(...)
(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall
der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300€ im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.

Spenden von juristischen Personen:

Mit der Änderung des Parteiengesetzes 1994 wurde im § 9 KStG der Abzug von Spenden an politische Parteien und von Beiträgen und Spenden an Wählervereinigungen für Körperschaften und Vermögensmassen gestrichen.
Spenden sind also nicht abzugsfähig, wenn der Spender eine juristische Person ist. Auf diese fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an politische Parteien weisen wir hin!
Bei Unternehmen, die von einem oder mehreren persönlich haftenden Eigentümern geführt werden, können solche Aufwendungen bei den Eigentümern anteilig als Parteispenden jeweils bis zur gesetzlichen Höhe steuerabzugsfähig sein.